Allgemeine Geschäftsbedingungen der TB Küchen GmbH
I. Vertragsschluss
1. Unsere gesamten Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderslautende Bedingungen des Kunden gelten nicht. Auf Folgegeschäfte, Zusatzverträge oder Vertragsänderungen sind diese Bedingungen in vollem Umfang anwendbar, auch wenn nicht ausdrücklich nochmals hierauf hingewiesen wird.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
3. Der Käufer ist an seine Bestellung (angebotener Auftrag) 3 Wochen gebunden. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Annahme nicht vorher schriftlich widersprochen wird.
4. Abweichend von vorstehender Ziffer 3. gilt der Vertrag auch dann als geschlossen, wenn er beiderseits unterschrieben wird, der Verkäufer schriftlich die Bestellung annimmt oder der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
5. Vereinbarungen über Nachbestellungen/Erweiterungen zu einem bereits detailliert vereinbarten Leistungsumfang begründen unabhängig von der Form ihres Zustandekommens neue selbständige Vertragsverhältnisse. Durch sie wird die Fälligkeit der Vergütung des bestehenden Vertragsverhältnisses weder abgeändert noch berührt.
6. Kündigt der Kunde den Vertrag ganz oder teilweise vor Auslieferung und Montage, ohne dass wir ihm einen wichtigen Grund hierzu gegeben haben, schuldet der Kunde pauschal 35% aus dem Nettopreis der gekündigten Leistungen als Vergütung, wobei die ersparten Aufwendungen hierbei berücksichtigt sind.
II. Zahlung und Zahlungsverzug
1. Die Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
2. Soweit Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ist der Kaufpreis bei Abschluss eines Kaufvertrages für Handelsware sofort fällig. Für auftragsbezogene Waren und Maßanfertigungen ist eine Anzahlung von min. 60% des Kaufpreises bei Abschluss eines Kaufvertrages fällig. Der Restbetrag ist unmittelbar nach der Montage-/Aufstellungsverpflichtung des Verkäufers zur Zahlung fällig.
3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug und leistet er auch keine Zahlung, nachdem ihm der Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, oder verweigert der Käufer die Zahlung der bestellten Ware ernsthaft und endgültig, obwohl ihm kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
III. Lieferfristen / Lieferung
1. Unverbindlich genannte Lieferfristen und Liefertermine gelten, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, auch nur annähernd. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Lieferung erst 30 Kalendertage nach dem als unverbindlich bezeichneten Lieferungstermin besteht.
2. Mit vom Käufer nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit, wenn diese Änderungen oder Umstellungen dazu führen, dass weitere Waren bestellt oder hergestellt oder bereits bestellte Waren beim Hersteller umgebaut werden müssen. In diesen Fällen sind die Liefertermine neu zu vereinbaren.
3. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei vom Verkäufer nicht zu vertretenden Störungen in seinem Geschäftsbetrieb oder dem seiner Vorlieferanten, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie in Fällen höherer Gewalt, die auf unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignissen beruhen, um die Dauer der tatsächlichen Störung des Geschäftsbetriebes.
4. Im Falle der Überschreitung eines unverbindlich vereinbarten Liefertermins ist der Käufer zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz statt Leistung nur berechtigt, wenn er nach Ablauf einer angemessenen Frist, die bei Küchen vier Wochen beträgt, deren Lauf nach dem Ablauf der unverbindlich vereinbarten Frist bzw. nach Ablauf der entsprechend den vorstehenden Ziffern 1. bis 3. verlängerten unverbindlichen Lieferfrist beginnt, die Lieferung anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer weiteren zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens beim Verkäufer an den Käufer erfolgt.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie im Interesse des Käufers liegen und ihm zumutbar sind. Der Verkäufer wird dem Käufer seine Absicht zu Teillieferungen vorher mitteilen, damit der Käufer die Möglichkeit hat, die Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Teillieferung sprechen, dem Verkäufer mitzuteilen.
6. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, dass die Vorlieferanten den Verkäufer ohne dessen Verschulden nicht beliefern, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Gründe, die zu einer Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten erst nach Vertragsschluss mit dem Käufer eingetreten sind, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Käufer nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer nachweist, sich in zumutbarer Weise vergeblich um eine Ersatzbeschaffung bemüht zu haben. Über diese Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige bereits geleistete Zahlungen des Käufers werden unverzüglich zurückerstattet. Weitergehende gegenseitige Ansprüche sind ausgeschlossen.
IV. Abnahme / Abnahmeverzug
1. Der Käufer ist verpflichtet, die zum vereinbarten Übergabetermin gelieferte Ware zu übernehmen/abzunehmen, wenn diesem kein Grund vorliegt, der die Nichtabnahme/Nichtübernahme rechtfertigt.
2. Nimmt der Käufer die bestellte Ware ohne rechtfertigenden Grund zum vereinbarten Übergabe-/Abnahmetermintermin nicht ab, obwohl der Verkäufer ihm die vertraglich geschuldete Leistungen tatsächlich angeboten hat oder ruft der Käufer die Ware zum vereinbarten Abruftermin nicht ab und verweigert der Käufer auch nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist unberechtigt die Übernahme/Abnahme der Ware oder deren Abruf oder hat er ernsthaft und endgültig erklärt, er verweigere die Übernahme/Abnahme, obwohl ihm hierfür kein rechtfertigender Grund zur Seite steht und der Verkäufer ihm die vertraglich geschuldeten Leistungen wörtlich angeboten hat, so wird der vereinbarte Kaufpreis zu Zahlung fällig.
3. Der Käufer hat dem Verkäufer die für die Verzugsdauer bei den Speditionen üblichen Lagerkosten zu erstatten. Der Verkäufer ist aber auch berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen oder Schadensersatz statt Erfüllung zu fordern.
4. Der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Abnahme steht die ohne rechtfertigenden Grund abgegebene Erklärung gleich, der Vertrag werde storniert.
5. Als pauschalen Schadensersatz kann der Verkäufer in diesen Fällen 25% des Kaufpreises verlangen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis bezahlen zu müssen, geht mit der Übergabe/Abnahme auf den Käufer über.
2. Bei mehrtägigen Montagen, beispielsweise von Küchen, trägt der Käufer die Gefahr auch für solche Schäden, die die Ware erleidet während sie sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seinem Obhutbereich befindet.
VI. Montage
1. Ist Montage und/oder Aufstellung vereinbart, so ist Voraussetzung, dass diese hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege) möglich ist und ein funktionierender Elektroanschluss zur Verfügung steht. Der Verkäufer hat den Käufer insofern bestehende Bedenken vor der Montage mitzuteilen.
2. Sind hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände wegen der Eignung der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer diese zusätzlichen Leistungen gesondert in Rechnung stellen.
3. Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.
4. Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen, werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Kunden von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Kunde. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Übergabe-/Abnahmeerklärungen des Käufers berechtigt.
VII. Mängelhaftung
1. Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von 2 Wochen ab Montageende anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
2. Kann der Käufer als Art der Nacherfüllung Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, so ist zu berücksichtigen, dass nach den Gepflogenheiten des Küchenhandels und der Küchenindustrie eine Neuherstellung der Sache erfolgen muss, weshalb die Nacherfüllungsfrist der ursprünglichen Lieferfrist entspricht.
3. Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln stellen bloße Beschaffenheitsangaben dar. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder die Zusicherung besonderer Einstandspflichten gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.
4. Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise des Herstellers oder Lieferanten, sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haftet der Verkäufer nicht für den Bestand solcher Garantien Dritter, insbesondere nicht im Falle der Insolvenz des Garantiegebers.
5. Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, ist der Verkäufer berechtigt, ein Ersatzlieferungsverlangen des Käufers durch Leistung einer mangelfreien Einzelkomponente zu erfüllen.
6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse und unsachgemäße Behandlung entstehen.
7. Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei den verwandten Materialien, z.B. bei Holz- oder Steinoberflächen bleiben vorbehalten.
8. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich oder nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich ist.
VIII. Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Im Falle einer Haftung bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Durch Montagearbeiten verursachte offensichtliche Schäden an Böden, Decken, Wänden und Einrichtungen des Kunden, hat der Kunde innerhalb von 2 Wochen ab Montageende anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Schadensanzeige sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
4. Auch handelsübliche und zumutbare Abweichungen von Messdaten bleiben vorbehalten
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
2. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Er wird den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinweisen.
X. Aufrechnungs- / Abtretungsverbot
1. Eine Aufrechnung des Kunden gegen unsere Ansprüche ist ausgeschlossen.
2. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhobenen personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
2. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München festgelegt.
3. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
4. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) die Möglichkeit eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens vorsieht. Der Verkäufer ist jedoch zu einer Teilnahme an einem solchen Verfahren nicht verpflichtet.
Stand Januar 2019
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